Produktinformationen "Schriftlichen Weisungen nach ADR "
Die "Schriftlichen Weisungen" gem. ADR Punkt 5.4.3 sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung zu übergeben und in der Fahrerkabine leicht zugänglich zu hinterlegen. Die Weisungen müssen in einer Sprache (in Sprachen) sein, die jedes Mitglied der Besatzung lesen und verstehen kann.
Wir empfehlen, dass die Weisungen zusätzlich in den Landessprachen der Durchfuhrländer mitgegeben werden, damit auch evtl. Dritte (wie z.B. Feuerwehr etc.) diese verwenden können.
Für folgende Länder können "Schriftliche Weisungen" bestellt werden: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, England, Griechenland, Ungarn, Italien, Litauen, Lettland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Slowenien, Slowakei und Türkei.
Wir empfehlen, dass die Weisungen zusätzlich in den Landessprachen der Durchfuhrländer mitgegeben werden, damit auch evtl. Dritte (wie z.B. Feuerwehr etc.) diese verwenden können.
Für folgende Länder können "Schriftliche Weisungen" bestellt werden: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, England, Griechenland, Ungarn, Italien, Litauen, Lettland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Slowenien, Slowakei und Türkei.